Reisefinder

 

Vertragsbedingungen für die Anmietung von Omnibussen

 

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwi-schen uns, der Firma [Metzger Reisen GmbH], nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahr-gäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

 

1.            Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser

Geschäftsbedingungen

1.1.        Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinba-rungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam ver-einbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.

1.2.        Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag we-der ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschlie-ßen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).

1.3.        Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a)            Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbe-dingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.

b)           Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertrags-verhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.4.        Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendba-re Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesonde-re der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestim-mungen unberührt.

 

2.            Vertragsabschluss

2.1.        Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2.        Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leis-tungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragser-teilung.

2.3.        Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – soweit vom BU so vorgesehen – online erfol-gen.

2.4.        Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zah-lungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch An-klicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der An-nahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichti-gen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.

2.5.        An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage ge-bunden.

2.6.        Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.

2.7.        Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.

2.8.        Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:

a)            In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grund-lage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.

b)           Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenen-falls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unterrichten.

c)            Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestä-tigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zu-gang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.

2.9.        Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftrag-geber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragsertei-lung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.

Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institu-tion oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzu-stehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückli-che und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzli-chen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

 

3.            Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, ter-mingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen

3.1.        Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförde-rung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schul-det demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertrag-lichen Erfolges.

3.2.        Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförde-rung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3.        Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebun-denen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a)            Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Wit-terung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b)           Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, ent-sprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.

c)            Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtun-gen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.

d)           Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4.        Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5.        Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Perso-nen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a)            Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

b)           Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergän-zen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor Ver-tragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fah-rer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6      Das BU trifft keine  Verpflichtung zur  Beaufsichtigung  von Sachen,  die  der

           AG oder  seine Fahrgäste  im Fahrgastraum  des  Fahrzeugs  zu-rücklassen;

           ebenso trifft  das BU  keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung  des Gepäcks

           beim Be- und Entladen.  Hiervon unberührt  bleiben Ansprüche  des AG und

           seiner  Fahrgäste  aufgrund  von  Pflichtverletzungen  des  BU und/oder des

           Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und  des Ver-schlusses

           des  Busses   und  der  Gepäckfächer   sowie  diesbezüglicher   technischer

           Mängel des Busses.

3.7.     Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informa-

           tionen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei

           Fahrten ins Ausland:

a)            Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste  zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitfüh-rung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.

b)           Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konse-quenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durch-führung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveran-stalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.

c)            Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen ob-liegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versiche-rungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskos-tenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherun-gen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.8.        Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbe-zügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.9.        Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrück-liche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, be-stimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und si-cherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den Fahrgästen.

3.10.      Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berech-tigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftrag-ten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vor-gesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegen-über behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mo-bilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, so-weit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

 

4.                            Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich

des eingesetzten Fahrzeugs

4.1.        Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss

notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeige-führt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2.        Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3.        Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4.        Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutre-ten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser ge-genüber geltend zu machen.

4.5.        Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Ver-trag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapa-zität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahr-zeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.

4.6.        Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich ge-worden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrich-tungsgehilfen zu vertreten sind.

 

5.            Preise, Zahlung

5.1.        Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2.        Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonsti-ge Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maß-gabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstre-cke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe sol-cher Zusatz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Ange-bot) hinweisen. .

5.3.        Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

5.4.        Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zah-lungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremd-währungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5.        Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spe-senfrei zu erfolgen.

5.6.        Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.

5.7.        Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zu-rückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.

5.8.        Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungs-forderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zah-lungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestritte-nen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf ei-nem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

 

6.            Preiserhöhung

6.1.        Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU be-rechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Perso-nalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2.        Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Ver-tragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhö-hung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3.        Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grund-mietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung ge-genüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüg-lich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen je-doch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

7.            Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1.        Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrech-te kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2.        Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzka-pazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sons-tiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 die-ser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des verein-barten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahr-zeugeinsatz in Betracht.

7.3.        Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend emp-fohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu er-klären.

7.4.        Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnli-chen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu ver-wenden.

7.5.        Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförde-rungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Be-zahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch er-sparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

7.6.        Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pau-schalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Die-ser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkos-ten.

7.7.        Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nach-weis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in An-spruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein an-derweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Ent-schädigung zu bezahlen.

7.8.        Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höhe-ren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU er-hebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorge-nommen oder angekündigt hat.

 

8.            Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1.        Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG

             vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten

             oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a)  wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Er-bringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündi-gung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Berücksichtigung der Inte-ressen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

b)  soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahr-gäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insas-sen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c)  wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie  Krieg oder kriegsähn-liche Vor¬gänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Ver-haftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen so-wie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Ar-beitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträch-tigt wird

8.2.        Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.

8.3.        Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbe-förderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder sei-ner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbe-sondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.

8.4.        Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits er-brachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

9.            Beschränkung der Haftung des BU

9.1.        Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

a)            für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU o-der einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge-setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

b)           für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässi-gen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er-füllungsgehilfen des BU beruhen,

c)            für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Ver-letzung von Hauptleistungspflichten des BU.

9.2.        § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

10.                         Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Informa-tionen über Verbraucherstreitbeilegung

10.1.      Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2.      Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,

a)            soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhal-tung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschrif-ten beziehen,

b)           soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ord-nungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,

c)            soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchti-gungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.

10.3.      Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögens-schäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauf-tragte verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich ge-worden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten ha-ben.

10.4.      Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Je-der Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitz-platzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftrag-ten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder

sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Be-förderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

a)            eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,

b)           Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

c)            die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicher-heitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,

d)           eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,

e)            die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wer-den

f)             aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahr-gastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6.      Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

10.7.      Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten an-zuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.

10.8.      Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unver-hältnismäßigem Aufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweige-rung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minde-rung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.

Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumut¬baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu ver¬meiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiselei-ter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entspre-chenden Verhalten anzuhalten.

10.9   Metzger Reisen GmbH nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucher-streitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Druck-legung dieser Reisebedingungen für Metzger Reisen GmbH verpflich-tend würde, informiert Metzger Reisen GmbH die Verbraucher hier-über in geeigneter Form. Metzger Reisen GmbH weist für alle Reise-verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr ge-schlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

11.          Verjährung

11.1.      Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässi-gen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder ei-nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

11.2.      Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3.      Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-keit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Ver-handlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abwei-chenden Vereinbarungen nicht zulässig sind.

 

12.          Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das ge-samte Rechtsverhältnis.

12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Um-fang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a)            wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestim-mungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder

b)           wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

______________________________________________________

 

© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2009 – 2017

______________________________________________________

 

 

Busvermieter ist:

 

Metzger Reisen GmbH

Lindenstraße 22

74653 Künzelsau

 

Geschäftsführer:             Gerhard Metzger, Thorsten Metzger

Handelsregister:              HRB 590486

 

Tel:                        07940-91110

Fax:                       07940-911125

 

Email:                   bus@metzgerreisen.de

Internet:                www.metzgerreisen.de

 

 

Stand: 01.01.2020

Nach oben

 
Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.DetailsOK